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Arbeitgeberwechsel oder arbeitslos?

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, können Sie Ihr Vorsorgekonto fortführen, indem Sie
  • weitere Beiträge über Ihren neuen Arbeitgeber einzahlen
  • eigene Beiträge aus Ihrem Nettoeinkommen einzahlen
  • das Vorsorgekonto beitragsfrei stehenlassen. Es wächst dann trotzdem durch Überschusszuschreibungen weiter.
Sie können den Wert Ihrer bisherigen Versorgungsregelung bei der Pensionskasse auch in das Vorsorgekonto Ihres neuen Arbeitgebers übertragen.

Wenn Sie arbeitslos werden sollten, können Sie außerdem ab Alter 60, d.h. schon vor Beginn der gesetzlichen Rente, die Pensionskassen-Rente in Anspruch nehmen. Wenn Sie erst ab dem 01.01.2012 zur Pensionskasse angemeldet wurden, können Sie die Altersrente ab Alter 62 beziehen.

Sie können Ihre erreichte Anwartschaft auch zur Finanzierung Ihres Vorruhestandes nutzen und die Zeit bis zum Beginn der vollen gesetzlichen Rente damit überbrücken.

Ihr Vorsorgekonto ist vor Hartz IV geschützt. Es darf nicht angerechnet werden. Wegen der Anrechnungsvorschriften von privaten Vermögenswerten müssen Sie sich also keine Sorgen machen. Die Frage nach verwertbaren Altersvorsorgeansprüchen im Antragsformular der Arbeitsagentur dürfen Sie mit "Nein" beantworten. Für die spätere Rente gelten der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und die allgemeinen Anrechnungsvorschriften.



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